STATUTEN
Art: 1) Die Fachgesellschaft für Ernährung und Orthomolekularmedizin Schweiz, „FEOS" ist ein Verein Im Sinne von Artikel 60ff des ZGB. Der
Sitz der Gesellschaft befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
Art: 2) Zweck
Die Fachgesellschaft für Ernährung und Orthomolekularmedizin Schweiz
bezweckt die Pflege der Ernährung und der Orthomolekularmedizin als
Instrument präventiven und therapeutischen Handelns im Rahmen einer
ganzheitlich-regulativen und oekologisch orientierten Heilkunde. Sie fördert
insbesondere Gedanken-, Erfahrungs-, und Wissens- Austausch, auch zwischen
verschiedenen Disziplinen, durch Aus-, und Weiterbildung und durch Anregung von
Forschung.
Art: 3) Mitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jeder approbierte Arzt, Zahnarzt,
Tierarzt oder Apotheker erwerben.
Alle Studierende der berechtigten
Fachrichtungen können die ausserordentliche Mitgliedschaft erwerben. Sie
sind nicht stimm- und wahlberechtigt, im Übrigen aber den ordentlichen
Mitgliedern gleichgestellt. Andere Akademiker können ebenfalls ao Mitglieder
werden, wenn ihre berufliche Tätigkeit in direkter Beziehung zur
Ernährung und/oder Orthomolekularmedizin steht. Jeder Student wird
automatisch nach der Promotion ordentliches Mitglied.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch einfaches Mehr an
der HV.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen,
die durch finanzielle, ideelle oder politische Unterstützung den Zielen der
Gesellschaft dienen. Sie haben beratende Stimme an der Vereinsversammlung.
Fördermitglieder können den Status "Therapeutenmitglied" beantragen, wenn sie die Kriterien des Curriculums der Ausbildung zum/zur "dipl. Vitalstoff- und ErnährungstherapeutIn" einer hierfür spezialisierten Institution erfolgreich erfüllt haben. Therapeutenmitglieder sind nicht stimm- oder wahlberechtigt, im Übrigen aber den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Therapeutenmitglieder haben die Möglichkeit, in Absprache mit dem Vorstand, Delegierte mit konsultativer Funktion in den Vorstand zu ernennen.
Nach
Berufsaufgabe kann die Freimitgliedschaft beantragt werden.
Freimitglieder verlieren ihre bisherige Rechte nicht.
Die
Höhe des Jahresbeitrages wird von der HV auf Grund des vom Vorstand
vorgelegten Budgets und unter Berücksichtigung der anfallenden Verbandsabgaben
festgesetzt.
Der Jahresbeitrag beträgt für
| Ordentliche Mitglieder |
CHF 120.– |
| Therapeutenmitglieder |
CHF 120.– |
| Ausserordentliche Mitglieder |
CHF 90.– |
| Fördermitglieder |
CHF 90.– |
| Vorstandsmitglieder |
kostenlos |
| Ehrenmitglieder |
kostenlos |
| Studenten |
CHF 60.– |
| Firmen |
CHF 500.– |
Studenten müssen sich jährlich ausweisen.
Art: 4) Aufnahme
Sie erfolgt auf schriftliche Anmeldung durch den Vorstand.
Art: 5) Austritt
Der Austritt kann auf Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden. Die Gesellschaftsmitglieder besitzen keinen individuellen
Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.
Art: 6) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes. Das
betroffene Mitglied hat Recht auf Gehör in der HV. Der Ausschluss erfolgt durch
einfaches Mehr an der HV. Wichtigste Gründe für den Ausschluss sind, Schädigung
der Interessen oder des Ansehens des Vereins. Jedes Mitglied, das seinen Beitrag
trotz Mahnungen nicht zahlt, verliert seine Mitgliedschaft.
Art:. 7) Organe
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand und die
Rechnungsrevisoren.
Art: 8) Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit Traktandenliste mindestens 30 Tage vorher.
Die Traktandenliste umfasst üblicherweise den Jahresbericht des Präsidenten, die
Jahresrechnung, die Festsetzung des Mitgliederbeitrages, die Wahl von
Vorstandsmitgliedern und Revisoren, sowie laufende Geschäfte und Anträge. Die
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art: 9) Ausserordentliche HV
Eine ausserordentliche HV kann der
Vorstand unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen jederzeit einberufen. Eine
ausserordentliche Hauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden auf
Verlangen von 1/10 aller Mitglieder. Der Antrag auf Einberufung einer
ausserordentlichen HV muss schriftlich und mit Angabe der Traktanden beim
Vorstand eingereicht werden.
Art: 10) Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern. Der Vorstand
wird von der HV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
Art: 11) Aufgaben des Vorstandes
Der Präsident beruft die
Versammlungen ein und leitet die Sitzungen. Er vertritt die Gesellschaft nach
aussen und empfängt die Korrespondenz. Er unterzeichnet zusammen mit einem
weiteren Vorstandsmitglied rechtsgültig. Ist er verhindert, übernimmt der
Vizepräsident seine Funktion. Der Aktuar führt Protokoll über die
Vorstandssitzung und die HV. Der Kassier verwaltet die Finanzen. Er führt
einzelunterschrift.
Art: 12) Rechnungsrevisoren
Zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatz
werden von der HV gewählt. Sie überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der
HV darüber Bericht und Antrag.
Art: 13) Verbindung mit anderen Körperschaften
Die Gesellschaft kann Verbindungen mit anderen Körperschaften eingehen. Darüber
entscheidet die HV auf Antrag des Vorstandes.
Art: 14) Statutenänderungen
Jedes Mitglied kann eine Änderung der
Statuten beantragen. Diese muss dem Präsidenten 3 Monate vor der HV schriftlich
mit Begründung unterbreitet und jedem Mitglied vier Wochen vor der HV
schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Beschlüsse über die Änderung der
Statuten erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Art: 15) Auflösung
Der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft bedarf schriftlicher Zustimmung von
2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag kann von der HV, vom Vorstand
oder von ¼ der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Ist die Auflösung
statutengemäss beschlossen, hat der Vorstand eine letzte HV innerhalb von 3
Monaten einzuberufen. Diese nimmt die Schlussabrechnung des Kassiers entgegen
und beschliesst über die Verwendung eines verbleibenden Vermögens. Für die
Schulden der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 23.11.00 in Zürich
angenommen.
Statutenänderungen: 20.11.03 / 19.03.05 / 09.03.06 / 01.11.06 / 31.05.07
In den männlichen Formulierungen ist stets auch die weibliche
mit eingeschlossen.