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Statuten
Antrag Mitgliedschaft
Therapeutenmitglieder
Antrag Therapeutenstatus
Fördermitglieder
 
FEOS
Mitglieder-Count
138

Sekretariat:
Hermatswilerstr. 50
CH-8330 Pfäffikon
Tel.: +41-(0)44-950 00 25
Fax: +41-(0)44 950 50 43
Ursula Wetter (Kontakt)
Montags bedient

STATUTEN

Art: 1) Die Fachgesellschaft für Ernährung und Orthomolekularmedizin Schweiz, „FEOS" ist ein Verein Im Sinne von Artikel 60ff des ZGB. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Wohnort des Präsidenten.

Art: 2) Zweck
Die Fachgesellschaft für Ernährung und Orthomolekularmedizin Schweiz bezweckt die Pflege der Ernährung und der Orthomolekularmedizin als Instrument präventiven und therapeutischen Handelns im Rahmen einer ganzheitlich-regulativen und oekologisch orientierten Heilkunde. Sie fördert insbesondere Gedanken-, Erfahrungs-, und Wissens- Austausch, auch zwischen verschiedenen Disziplinen, durch Aus-, und Weiterbildung und durch Anregung von Forschung.

Art: 3) Mitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jeder approbierte Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker erwerben.

Alle Studierende der berechtigten Fachrichtungen können die ausserordentliche Mitgliedschaft erwerben. Sie sind nicht stimm- und wahlberechtigt, im Übrigen aber den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Andere Akademiker können ebenfalls ao Mitglieder werden, wenn ihre berufliche Tätigkeit in direkter Beziehung zur Ernährung und/oder Orthomolekularmedizin steht. Jeder Student wird automatisch nach der Promotion ordentliches Mitglied.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch einfaches Mehr an der HV.

Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die durch finanzielle, ideelle oder politische Unterstützung den Zielen der Gesellschaft dienen. Sie haben beratende Stimme an der Vereinsversammlung.

Fördermitglieder können den Status "Therapeutenmitglied" beantragen, wenn sie die Kriterien des Curriculums der Ausbildung zum/zur "dipl. Vitalstoff- und ErnährungstherapeutIn" einer hierfür spezialisierten Institution erfolgreich erfüllt haben. Therapeutenmitglieder sind nicht stimm- oder wahlberechtigt, im Übrigen aber den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Therapeutenmitglieder haben die Möglichkeit, in Absprache mit dem Vorstand, Delegierte mit konsultativer Funktion in den Vorstand zu ernennen.

Nach Berufsaufgabe kann die Freimitgliedschaft beantragt werden. Freimitglieder verlieren ihre bisherige Rechte nicht.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der HV auf Grund des vom Vorstand vorgelegten Budgets und unter Berücksichtigung der anfallenden Verbandsabgaben festgesetzt.

Der Jahresbeitrag beträgt für

Ordentliche Mitglieder
CHF 120.–
Therapeutenmitglieder
CHF 120.–
Ausserordentliche Mitglieder
CHF 90.–
Fördermitglieder
CHF 90.–
Vorstandsmitglieder
kostenlos
Ehrenmitglieder
kostenlos
Studenten
CHF 60.–
Firmen
CHF 500.–

Studenten müssen sich jährlich ausweisen.

Art: 4) Aufnahme
Sie erfolgt auf schriftliche Anmeldung durch den Vorstand.

Art: 5) Austritt
Der Austritt kann auf Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Gesellschaftsmitglieder besitzen keinen individuellen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

Art: 6) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes. Das betroffene Mitglied hat Recht auf Gehör in der HV. Der Ausschluss erfolgt durch einfaches Mehr an der HV. Wichtigste Gründe für den Ausschluss sind, Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins. Jedes Mitglied, das seinen Beitrag trotz Mahnungen nicht zahlt, verliert seine Mitgliedschaft.

Art:. 7) Organe
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

Art: 8) Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Traktandenliste mindestens 30 Tage vorher. Die Traktandenliste umfasst üblicherweise den Jahresbericht des Präsidenten, die Jahresrechnung, die Festsetzung des Mitgliederbeitrages, die Wahl von Vorstandsmitgliedern und Revisoren, sowie laufende Geschäfte und Anträge. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art: 9) Ausserordentliche HV
Eine ausserordentliche HV kann der Vorstand unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen jederzeit einberufen. Eine ausserordentliche Hauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden auf Verlangen von 1/10 aller Mitglieder. Der Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen HV muss schriftlich und mit Angabe der Traktanden beim Vorstand eingereicht werden.

Art: 10) Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern. Der Vorstand wird von der HV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.

Art: 11) Aufgaben des Vorstandes
Der Präsident beruft die Versammlungen ein und leitet die Sitzungen. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und empfängt die Korrespondenz. Er unterzeichnet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsgültig. Ist er verhindert, übernimmt der Vizepräsident seine Funktion. Der Aktuar führt Protokoll über die Vorstandssitzung und die HV. Der Kassier verwaltet die Finanzen. Er führt einzelunterschrift.

Art: 12) Rechnungsrevisoren
Zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatz werden von der HV gewählt. Sie überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der HV darüber Bericht und Antrag.

Art: 13) Verbindung mit anderen Körperschaften
Die Gesellschaft kann Verbindungen mit anderen Körperschaften eingehen. Darüber entscheidet die HV auf Antrag des Vorstandes.

Art: 14) Statutenänderungen
Jedes Mitglied kann eine Änderung der Statuten beantragen. Diese muss dem Präsidenten 3 Monate vor der HV schriftlich mit Begründung unterbreitet und jedem Mitglied vier Wochen vor der HV schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Beschlüsse über die Änderung der Statuten erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art: 15) Auflösung
Der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft bedarf schriftlicher Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag kann von der HV, vom Vorstand oder von ¼ der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Ist die Auflösung statutengemäss beschlossen, hat der Vorstand eine letzte HV innerhalb von 3 Monaten einzuberufen. Diese nimmt die Schlussabrechnung des Kassiers entgegen und beschliesst über die Verwendung eines verbleibenden Vermögens. Für die Schulden der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 23.11.00 in Zürich angenommen.
Statutenänderungen: 20.11.03 / 19.03.05 / 09.03.06
/ 01.11.06 / 31.05.07

In den männlichen Formulierungen ist stets auch die weibliche mit eingeschlossen.